AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2021

1. Vertragspartner

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zwischen der im Mietvertrag genannten Person (nachfolgend „Mieter“ bezeichnet) und rentvanture.com, vertreten durch Oliver Peters, Carl-Hopp-Str.27, 18069 Rostock (nachfolgend „Vermieter“ bezeichnet) zustande.

1. Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden.

 

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das im Mietvertrag genannte Fahrzeug. Hierbei handelt es sich wahlweise um VW T3 oder VW T4 Camper.

3. Vertragsabschluss

Der Mieter erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vollständiger Zahlung des im Mietvertrag genannten Preises an.

4. Preise

Der Mietpreis ist für jedes Fahrzeug extra ausgewiesen. Hierbei ist die jeweilige Saison zu beachten. Der Gesamtmietpreis richtet sich nach der Mietdauer.

5. Mietzeitraum

Der Mietvertrag wird auf eine bestimmte Dauer geschlossen .Die Miete beginnt mit Übernahme des Fahrzeuges und mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls sowie der Übergabe der Fahrzeugschlüssel. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine 24 Stunden Miete von 12Uhr bis 12Uhr des Folgetages soweit nichts anderes vereinbart.

6. Bezahlung

Der Mietpreis ist in voller Höhe auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu überweisen. Bei kurzfristigen Mietgeschäften (weniger als 7 Tage) wird die Miete in bar direkt bei Übergabe bezahlt.

  6.1 Kaution

Für jedes Fahrzeug muss eine Kaution (Sicherheitsleistung) hinterlegt werden. Die Höhe ist fahrzeugabhängig und spiegelt den Betrag der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung im Schadenfall wieder.

Die Kaution ist in allen Fällen kontaklos (EC/VISA/ApplePay/GooglePay) bei Übergabe an den Vermieter zu übergeben.

7. Fahrzeugübergabe

Der Mieter bekommt das Fahrzeug vollgetankt, innen gereinigt, mit voller bzw. gut gefüllter Gasflasche (5Kg), vollem Frischwassertank, entleerten Abwassertank und mindestens vollständiger Campinggrundausstattung übergeben.

7.1 Fahrzeugrückgabe

Der Mieter gibt das Fahrzeug vollgetankt und besenrein zurück. Nicht zu ersetzen sind: Gas sowie Frischwasser. Eine Reinigung von aussen ist nicht gestattet

7.2 Schäden

Durch den Mieter verursachte Schäden sind durch selbigen zu ersetzen. Hierbei behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution vorerst komplett oder teilweise einzubehalten, bis der Schaden behoben ist.

8. Fahrer

Zum führen des Fahrzeuges ist nur die im Mietvertrag eingetragene Person/Personen berechtigt. Andernfalls besteht kein Versicherungsschutz.

8.1 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, während der gesamten Mietdauer das Fahrzeug auf korrekten Ölstand hin zu überprüfen. Die Überprüfung des Ölstandes erfolgt alle 1000km. Muss Motoröl nachgefüllt werden, befindet sich im Fahrzeug eine Flasche Motoröl.

Des Weiteren ist der Wasserstand des Kühlmittels zu kontrollieren. Auch hier gilt die Vorgabe von 1000km.

Treten Schäden am Fahrzeug durch Fehlverhalten des Mieters auf, kommt dieser für den entstandenen Schaden auf.

8.2 Betankung

Der Mieter trägt die Kosten für den Kraftstoff während des gesamten Mietzeitraumes. Der zu tankende Kraftstoff ist deutlich sichtbar am Tankdeckel angebracht.

Dem Mieter ist es untersagt, Biodiesel oder Heizöl zu tanken.

8.3 Sicherheit am Fahrzeug

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug regelmäßig auf Verkehrssicherheit zu kontrollieren. Hierbei werden alle Leuchtmittel am Fahrzeug überprüft. Stellt der Mieter einen Mangel fest, ist dieser durch sich selbst oder eine Fachwerkstatt zu beheben.

                                                       

9. Versicherung

Alle von RentVanture angebotenen Fahrzeuge besitzen eine Selbstfahrvermietversicherungmit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Teil-/Vollkaskoversicherung. Die Versicherungsleistungen werden für jedes Fahrzeug auf der entsprechenden Seite beschrieben. Auch die Selbstbeteiligungen sind zu beachten.

9.1 Schäden

Für alle vom Mieter verursachten Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang, sofern es nicht dem Versicherungsschutz unterliegt.

10. Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Gründen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, welche zur Erreichung des Vertragszieles notwendigerweise erfüllt werden müssen. Ebenso gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche nach grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

11. Sprache, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Der Vertrag wird in Deutsch abgefasst. Die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt in Deutsch. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Mietvertrag (Auszug)

Allgemeine Mietbedingungen

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

2.2.4 Stornierungsbedingungen / Kosten

Nachdem der Vermieter dem Mieter ein verbindliches Angebot gemacht hat und der Mieter dieses angenommen hat, ist das Mietgeschäft verbindlich gebucht. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:

  • bis zu 50 Tage vor Reiseantritt behalten wir 30 % des Mietpreises ein
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt behalten wir 70 % des Mietpreises ein
  • ab 14. Tag behalten wir 80 % des Mietpreises ein
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs behalten wir 100 % des Mietpreises ein

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstigen Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Fahrzeugs beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

5.2. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet sich der Mieter den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im KfZ-Handbuch aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Teil- bzw. Vollkaskoversicherung übernommen wird jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

5.4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

5.5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.

5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 25,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

5.8. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, eine für das Fahrzeug vom Vermieter vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit (130km/h) einzuhalten.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, oder seine Fürsorgepflichten gemäß Abschnitt 7.3. nachfolgend verletzt hat.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Teilkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

7.6. Die Regelung nach Abschnitt 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen in den Abschnitten 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

8. Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Die Leistung kann im Weiteren verweigert werden, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vermietung kein geeigneter Versicherungsschutz besteht.

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.

9. Technische und optische Veränderungen:

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

10.4. Werden durch den Mieter Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen, so sind diese dem Vermieter anzuzeigen. Werden im genannten Fall dem Vermieter im Nachhinein Verwarnungs- bzw. Bußgelder zugestellt, so sind diese durch den Mieter zu begleichen bzw. zum Vorwurf Stellung zu nehmen.

10.5. Der Mieter wird hiermit über das Vorhandensein von Ortungsgeräten im Fahrzeug informiert.

10.6. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Stellt der Vermieter bei Rückgabe fest, dass in dem Fahrzeug ein Tier befördert wurde, muss es auf Kosten des Mieters professionell gereinigt werden. Die Kosten hierfür betragen je nach Fahrzeuggröße bis zu 350Euro.

Ende der AGB